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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs2;Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 26 Abs 1 Z 4 VwGG iVm Art 131 Abs 2 B-VG und § 170 Abs 8 ForstG 1975 kann der Bundesminister für Landwirtschaft und Forstwirtschaft gegen von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilte Rodungsbewilligungen schlechthin (und nicht nur gegen solche, die ihm innerhalb von zwei Wochen nach deren Rechtskraft vorgelegt wurden), Beschwerde an den VwGH erheben und es beginnt die Beschwerdefrist mit dem Tag der Zustellung an den Bundesminister bzw mit dem Zeitpunkt, zu dem der Bundesminister von diesem Bescheid Kenntnis erlangt hat. Für die Auffassung, eine verspätete Bescheidvorlage an den Bundesminister ziehe den Verlust dessen Beschwerderechtes nach sich, bieten die genannten Bestimmungen keine Grundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996100032.X01Im RIS seit
20.11.2000