RS Vwgh 1996/6/24 96/10/0032

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Veröffentlicht am 24.06.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/02 Forstrecht

Norm

B-VG Art131 Abs2;
ForstG 1975 §170 Abs8;
VwGG §26 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 26 Abs 1 Z 4 VwGG iVm Art 131 Abs 2 B-VG und § 170 Abs 8 ForstG 1975 kann der Bundesminister für Landwirtschaft und Forstwirtschaft gegen von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilte Rodungsbewilligungen schlechthin (und nicht nur gegen solche, die ihm innerhalb von zwei Wochen nach deren Rechtskraft vorgelegt wurden), Beschwerde an den VwGH erheben und es beginnt die Beschwerdefrist mit dem Tag der Zustellung an den Bundesminister bzw mit dem Zeitpunkt, zu dem der Bundesminister von diesem Bescheid Kenntnis erlangt hat. Für die Auffassung, eine verspätete Bescheidvorlage an den Bundesminister ziehe den Verlust dessen Beschwerderechtes nach sich, bieten die genannten Bestimmungen keine Grundlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100032.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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