RS Vwgh 1996/6/24 95/10/0255

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Veröffentlicht am 24.06.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art137;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ZustG §13 Abs1;

Rechtssatz

Es besteht kein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß die Zustellung einer Strafverfügung nicht rechtswirksam war, weil der Partei die auf Art 137 B-VG gestützte Klage auf Rückerstattung der gezahlten Geldstrafe vor dem VfGH offensteht. Ein nicht in einer ZURÜCKWEISUNG des Feststellungsantrages bestehender Bescheid entspricht nicht dem Gesetz (hier war nicht auszuschließen, daß der Bf durch die Eignung des im angefochtenen Bescheid getroffenen, sich nicht in der Abweisung des Antrages erschöpfenden Abspruches über die Rechtswirksamkeit der strittigen Zustellung - etwa im Hinblick auf seine Wirkungen in einem Verfahren nach Art 137 B-VG - in Rechten verletzt wird; daher Aufhebung gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100255.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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