RS Vwgh 1996/6/24 96/10/0007

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Veröffentlicht am 24.06.1996
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Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs10;
B-VG Art119a Abs7;
GdO Allg Krnt 1993 §100 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Gemeinde ist kein Dritter iSd Art 119a Abs 7 letzter Satz B-VG, wenn mit dem angefochtenen Bescheid auch Beschlüsse und Maßnahmen dieser Gemeinde aufgehoben wurden. Ob Rechte anderer Dritter betroffen sind, kann dahingestellt bleiben, da die beschwerdeführende Partei (Gemeindeverband) nur befugt ist, ihre eigenen Rechte geltend zu machen, nicht aber diejenigen Dritter.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100007.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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