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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
B-VG Art119a Abs10;Rechtssatz
Die Gemeinde ist kein Dritter iSd Art 119a Abs 7 letzter Satz B-VG, wenn mit dem angefochtenen Bescheid auch Beschlüsse und Maßnahmen dieser Gemeinde aufgehoben wurden. Ob Rechte anderer Dritter betroffen sind, kann dahingestellt bleiben, da die beschwerdeführende Partei (Gemeindeverband) nur befugt ist, ihre eigenen Rechte geltend zu machen, nicht aber diejenigen Dritter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996100007.X05Im RIS seit
11.07.2001