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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
B-VG Art139 Abs1;Rechtssatz
Für den VwGH sind die unter dem Gesichtspunkt der Sachlichkeit des Ausnahmenkataloges vorgetragenenen Argumente nicht geeignet, Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der NatSchV Hochifen 1964 zu erzeugen. Es kann nicht gesagt werden, daß zwischen der bisherigen landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und jagdwirtschaftlichen Nutzung eines Landschaftsteiles und dessen Nutzung für Zwecke des Schisports kein Unterschied im Tatsächlichen bestünde und daher nur eine solche Regelung sachlich gerechtfertigt wäre, die auch die Nutzung für Zwecke des Schisports von den Verboten ausnähme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994100174.X03Im RIS seit
02.05.2001