RS Vwgh 1996/6/24 94/10/0174

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Veröffentlicht am 24.06.1996
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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
NatSchV Hochifen 1964 §2;

Rechtssatz

Für den VwGH sind die unter dem Gesichtspunkt der Sachlichkeit des Ausnahmenkataloges vorgetragenenen Argumente nicht geeignet, Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der NatSchV Hochifen 1964 zu erzeugen. Es kann nicht gesagt werden, daß zwischen der bisherigen landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und jagdwirtschaftlichen Nutzung eines Landschaftsteiles und dessen Nutzung für Zwecke des Schisports kein Unterschied im Tatsächlichen bestünde und daher nur eine solche Regelung sachlich gerechtfertigt wäre, die auch die Nutzung für Zwecke des Schisports von den Verboten ausnähme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100174.X03

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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