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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
ABGB §879 Abs1;Rechtssatz
Dient eine Vereinbarung zwischen einer Gemeinde und einem Schulgemeindeverband, mit welcher sich die Gemeinde verpflichtet, dem Schulgemeindeverband einen Vertragsbediensteten gegen Refundierung der Personalkosten zur Dienstleistung zur Verfügung zu stellen, dazu, die Zuständigkeit des Verbandsrates zu umgehen, stellt eine solche Vorgangsweise einen Verstoß gegen die Befugnisse des Verbandsrates dar und ist damit gesetzwidrig. Selbst wenn die Einstellung eines Vertragsbediensteten dringend erforderlich war, der Verbandsrat aber nicht gewillt war, die Einstellung vorzunehmen, rechtfertigt dies eine Umgehung der Befugnisse des Verbandsrates nicht. Für Fälle, in denen die zuständigen Organe eines Gemeindeverbandes ihren Aufgaben nicht nachkommen, stellt die Rechtsordnung andere Mittel zur Verfügung (vgl § 101 Krnt Allg GdO 1993 iVm § 96 Abs 4 Krnt Allg GdO 1993 und § 73 Krnt Allg GdO 1993 iVm § 9 Abs 3 Krnt SchulG 1991).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996100007.X03Im RIS seit
11.07.2001