RS Vwgh 1996/6/24 96/10/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1996
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Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten
L24002 Gemeindebedienstete Kärnten
L50002 Pflichtschule allgemeinbildend Kärnten
L50152 Schulzeit Kärnten
L50502 Schulbau Schulerhaltung Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §879 Abs1;
B-VG Art116 Abs2;
B-VG Art116a;
B-VG Art119a Abs1;
B-VG Art119a Abs10;
B-VG Art119a Abs2;
GdO Allg Krnt 1993 §100 Abs1;
GdO Allg Krnt 1993 §101;
GdO Allg Krnt 1993 §73;
GdO Allg Krnt 1993 §96 Abs4;
GdVBG Krnt 1992 §2 Abs3;
GdVBG Krnt 1992 §3 Abs2;
GdVBG Krnt 1992 §4 Abs1;
SchulG Krnt 1991 §9 Abs4;

Rechtssatz

Dient eine Vereinbarung zwischen einer Gemeinde und einem Schulgemeindeverband, mit welcher sich die Gemeinde verpflichtet, dem Schulgemeindeverband einen Vertragsbediensteten gegen Refundierung der Personalkosten zur Dienstleistung zur Verfügung zu stellen, dazu, die Zuständigkeit des Verbandsrates zu umgehen, stellt eine solche Vorgangsweise einen Verstoß gegen die Befugnisse des Verbandsrates dar und ist damit gesetzwidrig. Selbst wenn die Einstellung eines Vertragsbediensteten dringend erforderlich war, der Verbandsrat aber nicht gewillt war, die Einstellung vorzunehmen, rechtfertigt dies eine Umgehung der Befugnisse des Verbandsrates nicht. Für Fälle, in denen die zuständigen Organe eines Gemeindeverbandes ihren Aufgaben nicht nachkommen, stellt die Rechtsordnung andere Mittel zur Verfügung (vgl § 101 Krnt Allg GdO 1993 iVm § 96 Abs 4 Krnt Allg GdO 1993 und § 73 Krnt Allg GdO 1993 iVm § 9 Abs 3 Krnt SchulG 1991).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100007.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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