Index
L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die fortsetzende Benützung einer Grundfläche zu Verkehrszwecken selbst nach dem Untergang eines alten Weges auf einer neuen Verkehrsfläche muß nicht zur Unterbrechung der 30-Jahresfrist führen (Hinweis E 21.6.1990, 88/06/0046, VwSlg 13232 A/1990). Denn ob eine bestimmte Grundfläche unabhängig vom Willen des Grundeigentümers von jedermann unter den gleichen Bedingungen seit mindestens dreißig Jahren für Verkehrszwecke benützt worden ist, wird erst nach Durchführung eines den Grundsätzen des § 37 ff AVG iZm § 10 OÖ LStG 1991 entsprechenden Verfahrens festgestellt weden können. Hiefür bedarf es insbesondere Ermittlungsergebnisse darüber, wer seit wann, wie oft, mit welchen Verkehrsmitteln, zu welchem Zweck, mit wessen Zustimmung, welche - genau zu beschreibenden - Grundflächen benützt hat.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung SachverhaltsänderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050331.X01Im RIS seit
20.11.2000