RS Vwgh 1996/6/25 95/05/0331

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
LStG OÖ 1991 §10 Abs1;
LStG OÖ 1991 §6 Abs1;

Rechtssatz

Die fortsetzende Benützung einer Grundfläche zu Verkehrszwecken selbst nach dem Untergang eines alten Weges auf einer neuen Verkehrsfläche muß nicht zur Unterbrechung der 30-Jahresfrist führen (Hinweis E 21.6.1990, 88/06/0046, VwSlg 13232 A/1990). Denn ob eine bestimmte Grundfläche unabhängig vom Willen des Grundeigentümers von jedermann unter den gleichen Bedingungen seit mindestens dreißig Jahren für Verkehrszwecke benützt worden ist, wird erst nach Durchführung eines den Grundsätzen des § 37 ff AVG iZm § 10 OÖ LStG 1991 entsprechenden Verfahrens festgestellt weden können. Hiefür bedarf es insbesondere Ermittlungsergebnisse darüber, wer seit wann, wie oft, mit welchen Verkehrsmitteln, zu welchem Zweck, mit wessen Zustimmung, welche - genau zu beschreibenden - Grundflächen benützt hat.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050331.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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