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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §201;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/05/24 93/17/0248 2Stammrechtssatz
Unzutreffend ist die Auffassung der Beh, daß die Festsetzungswirkung nur im Fall einer dem Gesetz entspechenden Berichtigung eintritt. Die Stmk LAO differenziert nämlich nicht zwischen Selbstbemessungserklärungen (Berichtigungen) je nach ihrer Wirkung, und diese ganz entscheidende Rechtsfolge der Festsetzungswirkung im Falle der Berichtigung nach § 153 Abs 2 letzer Satz Stmk LAO bliebe dann stets bis zu einer bescheidmäßigen Erledigung in Schwebe. Die Gemeindeabgabenbehörden haben die Möglichkeit, von Amts wegen eine den berichtigenden Selbstbemessungserklärungen - ihrer Auffassung nach - anhaftende Unrichtigkeit zum Anlaß einer bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung zu nehmen. Eine Zurückweisung der berichtigten Selbstbemessungserklärung ist vor dem Hintergrund dieser Verfahrensrechtslage jedenfalls rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993170286.X02Im RIS seit
20.11.2000