RS Vwgh 1996/6/25 93/17/0286

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201;
LAO Stmk 1963 §153 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/24 93/17/0248 2

Stammrechtssatz

Unzutreffend ist die Auffassung der Beh, daß die Festsetzungswirkung nur im Fall einer dem Gesetz entspechenden Berichtigung eintritt. Die Stmk LAO differenziert nämlich nicht zwischen Selbstbemessungserklärungen (Berichtigungen) je nach ihrer Wirkung, und diese ganz entscheidende Rechtsfolge der Festsetzungswirkung im Falle der Berichtigung nach § 153 Abs 2 letzer Satz Stmk LAO bliebe dann stets bis zu einer bescheidmäßigen Erledigung in Schwebe. Die Gemeindeabgabenbehörden haben die Möglichkeit, von Amts wegen eine den berichtigenden Selbstbemessungserklärungen - ihrer Auffassung nach - anhaftende Unrichtigkeit zum Anlaß einer bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung zu nehmen. Eine Zurückweisung der berichtigten Selbstbemessungserklärung ist vor dem Hintergrund dieser Verfahrensrechtslage jedenfalls rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170286.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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