RS Vwgh 1996/6/25 95/05/0143

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauRallg;
VVG §10 Abs2;
VVG §5 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/05/0244

Rechtssatz

Schwierigkeiten bei der Durchführung eines behördlichen Auftrages stellen keinen Berufungsgrund iSd § 10 Abs 2 VVG dar (Hinweis E 27.11.1962, 794/62, und E 23.10.1986, 86/06/0235; hier hat sich der Hauseigentümer auf die Unmöglichkeit, die aufgetragene Sicherungsmaßnahme der Nichtbenützung eines Balkons gegenüber dem Mieter durchsetzen zu können, berufen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050143.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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