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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/05/0244Rechtssatz
Schwierigkeiten bei der Durchführung eines behördlichen Auftrages stellen keinen Berufungsgrund iSd § 10 Abs 2 VVG dar (Hinweis E 27.11.1962, 794/62, und E 23.10.1986, 86/06/0235; hier hat sich der Hauseigentümer auf die Unmöglichkeit, die aufgetragene Sicherungsmaßnahme der Nichtbenützung eines Balkons gegenüber dem Mieter durchsetzen zu können, berufen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050143.X01Im RIS seit
03.05.2001