RS Vfgh 1994/3/4 G156/93, G157/93, G158/93, G159/93, G160/93, G161/93, G162/93, G163/93, G164/93, G1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1994
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
EMRK österr Vorbehalt zu Art5
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
AuslBG
AuslBG §28a
VStG §51d

Leitsatz

Unzulässigkeit der Einbeziehung der Verweisung auf die Verwaltungsvorschriften bei der Regelung der Parteistellung im Verwaltungsstrafrecht in das Gesetzesprüfungsverfahren zur Prüfung der Einräumung der Parteistellung an das Landesarbeitsamt im AuslBG; kein Verstoß dieser Regelung gegen das Gebot des "fair hearing"; keine materiell- oder prozeßrechtlichen Vorteile der Anklageseite; keine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit; amtswegige Verpflichtung der Verwaltungsbehörden zur Wahrheitsfindung

Rechtssatz

Die Aufhebung der angefochtenen Wortfolge in §28a AuslBG reicht aus, um die vom antragstellenden Verwaltungssenat behauptete verfassungswidrige Übergewichtung der Anklägerposition in den zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren zu beheben. Denn mit der Aufhebung schon dieser Gesetzesstelle entfiele die - durch §51d VStG allein noch nicht begründete - Parteistellung des Landesarbeitsamtes, gegen die der Verwaltungssenat - mit Berufung auf Art6 Abs1 EMRK - verfassungsrechtliche Bedenken hegt. Soweit sich die Anträge gegen Teile des §51d VStG richten, sind sie also - auf dem Boden der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zur Frage des Anfechtungsumfangs - unzulässig (vgl zB VfGH 12.10.93 G109/92, G13/93).

Alle (Anlaß-)Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG sind vom österreichischen Vorbehalt zu Art5 EMRK nicht erfaßt (VfSlg 12948/1991; VfGH 26.06.92 G40/92 ua, 26.06.92 G112/92, 30.11.93 G132/93) und sind darum grundsätzlich (auch) an der - im Verfassungsrang stehenden - EMRK zu messen.

Die nach den vorliegenden Anträgen aufzuhebende Wortfolge des §28a AuslBG verstößt nicht gegen das in Art6 Abs1 EMRK statuierte Gebot des "fair hearing". Die als Strafbehörde einschreitende Bezirksverwaltungsbehörde vertritt im Berufungsverfahren die "Anklage" iSd Art6 Abs1 EMRK.

Der "Anklageseite" entstehen durch Einräumung der (Organ-)Parteistellung an das Landesarbeitsamt noch keine materiell- oder prozeßrechtlichen Vorteile (so zB ein Informationsvorsprung: siehe VfSlg 8687/1979 (EuGRZ 1980, 78)). Die Beiziehung des Landesarbeitsamtes - dessen wahrzunehmende Interessen im konkreten Verwaltungsverfahren, wie die Bundesregierung richtig herausstellt, mit denen der Bezirksverwaltungsbehörde gar nicht übereinstimmen müssen - ändert nichts daran, daß der "Anklagevertretung" insgesamt, wie sie der antragstellende Senat versteht, nur Rechte gewährt sind, denen adäquate Rechte des Beschuldigten entsprechen, sodaß dem Grundsatz der Waffengleichheit Genüge getan ist (siehe Wiederin, JAP 1990/91, 70, 75). Der Beschuldigte ist durch die Zulassung der in Rede stehenden Organpartei in der wirksamen Wahrnehmung aller seiner Verteidigungsrechte in keiner wie immer gearteten Weise eingeschränkt oder behindert.

Sowohl die Bezirksverwaltungsbehörde als auch der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz sind zur amtswegigen Wahrheitsfindung gesetzlich verpflichtet und die Behörden müssen bei der Einleitung des Strafverfahrens einschließlich des Ermittlungsverfahrens auch alle der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände berücksichtigen (§25 Abs2 VStG).

Entscheidungstexte

  • G 156-223/93
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 04.03.1994 G 156-223/93

Schlagworte

VfGH / Prüfungsgegenstand, Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, Verwaltungsstrafrecht, Parteistellung Verwaltungsstrafrecht, Verweisung, Amtspartei, Parteistellung siehe auch Amtspartei, Parteistellung Arbeitsrecht, Ermittlungsverfahren Amtswegigkeit, fair trial, Waffengleichheit (Verwaltungsstrafrecht), Anwendbarkeit Vorbehalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:G156.1993

Dokumentnummer

JFR_10059696_93G00156_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten