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L34001 Abgabenordnung BurgenlandNorm
BAO §238 Abs1;Rechtssatz
Die bisherige Rechtsprechung (zur Unterbrechung der Einhebungsverjährung) geht vom Begriff der Durchsetzung "des Anspruches" aus und stellt daher das konkrete Schuldverhältnis und Prozeßrechtsverhältnis, das sich beim Haftungspflichtigen als ein potentielles, wenn auch erst durch den Haftungsbescheid zu aktualisierendes Rechtsverhältnis (Schuldrechtsverhältnis) darstellt, in den Vordergrund (die Beibehaltung dieser Rechtsprechung für das Landesabgabenrecht ist mangels Identität der auszulegenden Gesetzesbestimmungen kein Abgehen iSd § 13 Abs 1 Z 1 VwGG von der neueren Rechtsprechung zur BAO, dargelegt in E VS 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Die Inanspruchnahme des Haftenden setzt demnach voraus, daß das Einhebungsrecht des Abgabengläubigers gegenüber dem Haftenden noch nicht verjährt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992170103.X03Im RIS seit
11.07.2001