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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119 Abs5;Rechtssatz
Da die Gemeindebehörden im fortgesetzten Verfahren an die von der Vorstellungsbehörde ausdrücklich geäußerte, tragende, der Rechtsauffassung der Berufungsbehörde widersprechende und objektiv unrichtige Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde gebunden wären, ist die beschwerdeführende Stadtgemeinde durch die als rechtswidrig erkannten Begründungsteile des angefochtenen Bescheides in ihren Rechten verletzt, auch wenn ein anderer, alleintragender Aufhebungsgrund keine Rechtsverletzung der beschwerdeführenden Gemeinde bedeutet hätte), sodaß dieser gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Schlagworte
Vorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170419.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009