RS Vwgh 1996/6/25 94/17/0419

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Da die Gemeindebehörden im fortgesetzten Verfahren an die von der Vorstellungsbehörde ausdrücklich geäußerte, tragende, der Rechtsauffassung der Berufungsbehörde widersprechende und objektiv unrichtige Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde gebunden wären, ist die beschwerdeführende Stadtgemeinde durch die als rechtswidrig erkannten Begründungsteile des angefochtenen Bescheides in ihren Rechten verletzt, auch wenn ein anderer, alleintragender Aufhebungsgrund keine Rechtsverletzung der beschwerdeführenden Gemeinde bedeutet hätte), sodaß dieser gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Schlagworte

Vorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170419.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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