RS Vwgh 1996/6/25 94/17/0429

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VergnügungssteuerG Wr 1987 §19 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Da die Verwaltungsvorschrift des § 19 Abs 1 Wr VergnügungssteuerG 1987 nichts anderes bestimmt, genügt für die Strafbarkeit nach dieser Norm fahrlässiges Verhalten (§ 5 Abs 1 VStG). Die durch die Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe bewirkte Teilrechtskraft des Schuldspruches entband die Strafbehörde daher nicht von der aus dem Grunde des § 19 Abs 2 zweiter Satz VStG gebotene Prüfung der dem Beschuldigten zur Last liegenden Schuldform als Ermessensdeterminante im Zuge der Strafbemessung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170429.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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