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L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer WienNorm
VergnügungssteuerG Wr 1987 §19 Abs1;Rechtssatz
Da die Verwaltungsvorschrift des § 19 Abs 1 Wr VergnügungssteuerG 1987 nichts anderes bestimmt, genügt für die Strafbarkeit nach dieser Norm fahrlässiges Verhalten (§ 5 Abs 1 VStG). Die durch die Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe bewirkte Teilrechtskraft des Schuldspruches entband die Strafbehörde daher nicht von der aus dem Grunde des § 19 Abs 2 zweiter Satz VStG gebotene Prüfung der dem Beschuldigten zur Last liegenden Schuldform als Ermessensdeterminante im Zuge der Strafbemessung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170429.X01Im RIS seit
20.11.2000