RS Vwgh 1996/6/25 93/09/0463

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/09/0495

Rechtssatz

Geplanter Bankraub und Widerstand gegen die Staatsgewalt sind Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs 2 BDG 1979 und so schwerwiegend, daß die Disziplinarstrafe der Entlassung gerechtfertigt ist. Berücksichtigt man, daß die dem Beamten vorgeworfenen Taten gerade jene Werte verletzten, deren Schutz dem Beamten in seiner Stellung als Kriminalbeamter oblag, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, daß die belBeh den Beamten als für den Exekutivdienst untragbar erachtet hat (Hinweis E 31.5.1990, 86/09/0200 VwSlg 13213 A/1990 und 24.2.1995, 93/09/0418).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993090463.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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