Index
L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/02/15 93/05/0249 1Stammrechtssatz
Nach der stRsp des VwGH sind Nachbarn auch im Geltungsbereich der Bgld BauO die Eigentümer jener Liegenschaften, die zu der zur Verbauung vorgesehenen Liegenschaft in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, daß der geplante Bau oder dessen konsensgemäße Benützung Einwirkungen auf diese Liegenschaften ausüben können, zu deren Abwehr die Bauordnung eine Handhabe bietet. Somit begründet bereits die Möglichkeit der Beeinträchtigung der Rechtssphäre die Eigenschaft als Nachbar. Nachbar ist demnach nicht nur der Anrainer, also derjenige, dessen Grundstück mit dem zu verbauenden Grundstück eine gemeinsame Grundgrenze hat, sondern Nachbar kann auch der Eigentümer eines Grundstückes sein, das vom Baugrundstück durch ein dazwischenliegendes Grundstück getrennt ist. Je nach Größe des dazwischenliegenden Grundstückes und je nach der Art des Bauvorhabens kann ein unterschiedlich großer Personenkreis in Betracht kommen (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, dritte Aufl, S 23). Nun kann ein Mangel der Parteistellung nicht damit begründet werden, daß im konkreten Fall keine Verletzung der GELTEND GEMACHTEN subjektiv-öffentlichen Rechte vorliegt. Voraussetzung der Parteistellung des Nachbarn ist nicht eine tatsächliche Verletzung von Nachbarrechten, vielmehr reicht zur Begründung der Parteistellung die Möglichkeit einer derartigen Verletzung aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050053.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009