RS Vwgh 1996/6/25 96/05/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1996
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Index

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Burgenland
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L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Bgld 1969 §94 Abs1;
BauO Bgld 1969 §94 Abs3;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/15 93/05/0249 1

Stammrechtssatz

Nach der stRsp des VwGH sind Nachbarn auch im Geltungsbereich der Bgld BauO die Eigentümer jener Liegenschaften, die zu der zur Verbauung vorgesehenen Liegenschaft in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, daß der geplante Bau oder dessen konsensgemäße Benützung Einwirkungen auf diese Liegenschaften ausüben können, zu deren Abwehr die Bauordnung eine Handhabe bietet. Somit begründet bereits die Möglichkeit der Beeinträchtigung der Rechtssphäre die Eigenschaft als Nachbar. Nachbar ist demnach nicht nur der Anrainer, also derjenige, dessen Grundstück mit dem zu verbauenden Grundstück eine gemeinsame Grundgrenze hat, sondern Nachbar kann auch der Eigentümer eines Grundstückes sein, das vom Baugrundstück durch ein dazwischenliegendes Grundstück getrennt ist. Je nach Größe des dazwischenliegenden Grundstückes und je nach der Art des Bauvorhabens kann ein unterschiedlich großer Personenkreis in Betracht kommen (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, dritte Aufl, S 23). Nun kann ein Mangel der Parteistellung nicht damit begründet werden, daß im konkreten Fall keine Verletzung der GELTEND GEMACHTEN subjektiv-öffentlichen Rechte vorliegt. Voraussetzung der Parteistellung des Nachbarn ist nicht eine tatsächliche Verletzung von Nachbarrechten, vielmehr reicht zur Begründung der Parteistellung die Möglichkeit einer derartigen Verletzung aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050053.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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