RS Vwgh 1996/6/25 95/11/0352

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/06/25 95/11/0419 1

Stammrechtssatz

Besteht kein Anspruch der Partei auf Erlassung eines Bescheides über den von ihr gestellten Antrag, so hat bei Stellung eines Devolutionsantrages iSd § 73 AVG die Oberbehörde - sofern der Devolutionsantrag im übrigen zulässig ist - den SACHantrag, nicht aber den Devolutionsantrag zurückzuweisen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Parteistellung Parteienantrag Verhältnis zu anderen Materien und Normen Devolution

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110352.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten