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L37163 Kanalabgabe NiederösterreichNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/10/20 92/14/0026 4 VwSlg 6720 F/1992 (Hier: Bescheid gem § 17 Abs 3 NÖ KanalG 1977, auf den § 62 Abs 4 AVG anzuwenden ist).Stammrechtssatz
In einem Fall, in welchem unter Berücksichtigung der Rechtslage und der Begründung des Bescheides eindeutig und offenkundig bloß ein Fehler in der Bezeichnung des Bescheidadressaten, also ein Vergreifen im Ausdruck und damit eine gemäß § 293 Abs 1 BAO berichtigungsfähige (wenn auch allenfalls noch nicht bescheidmäßig berichtigte) Unrichtigkeit gegeben ist, kann nicht von einem (unzulässigen) Umdeuten, sondern von einem (zulässigen und gebotenen) "Deuten" des bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten gesprochen werden, bzw steht die Anführung eines unrichtigen Bescheidadressaten einer derartigen Deutung nicht entgegen (Hinweis E VS 25.5.1992, 91/15/0085).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseInhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitBegründung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170419.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009