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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11994N002 EU-Beitrittsvertrag Akte Art2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/09/0154 E 29. August 1996Rechtssatz
Art 7 Abs 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr 1/80 des Assoziationsrates vom 19/09/1980 zum Assoziationsabkommen mit der Türkei ist unmittelbar anwendbar. Es besteht keine Ermächtigung, die Ausübung des darin festgelegten Rechts an Bedingungen zu binden oder einzuschränken. Durch die Nichtanwendung dieser Bestimmung kann ein türkischer Staatsangehöriger daher gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG in Rechten verletzt sein und kann sich auf Art 7 des Beschlusses Nr 1/80 des Assoziationsrates vom 19/09/1980 zum Assoziationsabkommen mit der Türkei selbst dann mit Erfolg berufen, wenn allfällige Anpassungen bzw Ergänzungsprotokolle nicht errichtet wurden, weil eine etwa die Stellung Österreichs im Assoziationsrat berührende Anpassung ihm nicht entgegengehalten werden darf. Eine entgegenstehende innerstaatliche Rechtsnorm wird in diesem Umfang vom Gemeinschaftsrecht verdrängt (mit ausführlicher Begründung; vgl auch für den Bereich des AuslBG dessen § 1 Abs 3).
Gerichtsentscheidung
EuGH 693J0355 Hayriye Eroglu VORAB;Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtGemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996090088.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015