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43/02 LeistungsrechtNorm
HGG 1992 §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/11/14 93/11/0216 1Stammrechtssatz
Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdiener bzw Zivildiener die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, daß er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe steht nicht zu, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist. Das HGG 1992 hat insoferne keine Änderung der Rechtslage bewirkt (vgl die noch zum HGG 1975 ergangenen E 27.10.1987, 87/11/0080; E 26.6.1990, 89/11/0295; E 4.6.1991, 91/11/0009.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994110097.X01Im RIS seit
20.11.2000