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21/03 GesmbH-RechtNorm
AuslBG §2 Abs4 idF 1994/314;Rechtssatz
Durch das Halten einer Sperrminorität und der damit gegebenen Möglichkeit der Verhinderung von bestimmten Beschlüssen auf gesellschaftsrechtlicher Ebene kann nicht gesagt werden, daß dem unbestritten nicht zum Geschäftsführer bestellten (am Stammkapital lediglich mit 1 vH beteiligten) Gesellschafter tatsächlich persönlich wesentlicher Einfluß auf die laufende Geschäftsführung der Beschwerdeführerin, so etwa auch in bezug auf eine Weisungserteilung gegenüber den Dienstnehmern, zukommt (Hinweis Schrammel, Rechtsfragen der Ausländerbeschäftigung S 85). Gerade der (bestimmende) Einfluß auf die Geschäftsführung ist das maßgebende Element zur Abgrenzung im durch die Novelle BGBl 1993/502 neu geschaffenen § 2 Abs 4, vorletzter Satz, AuslBG. In diesem Bereich liegt auch mit Rücksicht auf die neue Rechtslage kein Widerspruch zur früheren Judikatur (beginnend mit dem Erkenntnis vom 18.2.1988, 87/09/0267, VwSlg 12642 A/1988) vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995090102.X01Im RIS seit
20.11.2000