RS Vwgh 1996/6/25 95/17/0070

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Index

L34001 Abgabenordnung Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §290;
B-VG Art119a Abs5;
LAO Bgld 1963 §214 Abs1;

Rechtssatz

Im Mehrparteienverfahren (bei Gesamtschuldnern) bedeutet die Prozeßvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges, daß der Vorstellungswerber selbst den Instanzenzug erschöpft haben muß. Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß die Partei im Mehrparteienverfahren durch Unterlassung der Berufung zum Ausdruck gebracht hat, daß sie durch einen Bescheidinhalt, wie er sodann in dem nichtverbösenden, über Berufung einer anderen Partei ergangenen Berufungsbescheid enthalten ist, nicht als beschwert erachtet werden kann.

Schlagworte

Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170070.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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