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L34001 Abgabenordnung BurgenlandNorm
BAO §290;Rechtssatz
Im Mehrparteienverfahren (bei Gesamtschuldnern) bedeutet die Prozeßvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges, daß der Vorstellungswerber selbst den Instanzenzug erschöpft haben muß. Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß die Partei im Mehrparteienverfahren durch Unterlassung der Berufung zum Ausdruck gebracht hat, daß sie durch einen Bescheidinhalt, wie er sodann in dem nichtverbösenden, über Berufung einer anderen Partei ergangenen Berufungsbescheid enthalten ist, nicht als beschwert erachtet werden kann.
Schlagworte
Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995170070.X03Im RIS seit
20.11.2000