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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung ist dann erforderlich - und daher die Aufhebung eines in Berufung gezogenen Bescheides gem § 66 Abs 2 AVG zulässig -, wenn nicht nur zusätzliche Sachverständige beigezogen werden müssen, sondern wegen erkannter Notwendigkeit der Vorschreibung von Auflagen, die erst die Bewilligungsfähigkeit des Projektes ermöglichen, die gleichzeitige Anwesenheit von Sachverständigen und Parteien des Verfahrens erforderlich ist; auch - die Sache iSd § 66 Abs 4 AVG nicht überschreitende - Projektsergänzungen bzw Projektsänderungen und die dadurch bedingte Einholung neuer Gutachten sowie die deshalb erforderlich gewordene Beiziehung von Sachverständigen und Parteien zu einer Verhandlung rechtfertigen ein Vorgehen der Berufungsbehörde iSd § 66 Abs 2 AVG (Hinweis E VS 13.6.1985, 84/05/0240, VwSlg 11795 A/1985, und E 9.12.1986, 84/05/0097).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenInhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050293.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009