RS Vwgh 1996/6/25 95/05/0293

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1996
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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
BauO NÖ 1976 §100 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung ist dann erforderlich - und daher die Aufhebung eines in Berufung gezogenen Bescheides gem § 66 Abs 2 AVG zulässig -, wenn nicht nur zusätzliche Sachverständige beigezogen werden müssen, sondern wegen erkannter Notwendigkeit der Vorschreibung von Auflagen, die erst die Bewilligungsfähigkeit des Projektes ermöglichen, die gleichzeitige Anwesenheit von Sachverständigen und Parteien des Verfahrens erforderlich ist; auch - die Sache iSd § 66 Abs 4 AVG nicht überschreitende - Projektsergänzungen bzw Projektsänderungen und die dadurch bedingte Einholung neuer Gutachten sowie die deshalb erforderlich gewordene Beiziehung von Sachverständigen und Parteien zu einer Verhandlung rechtfertigen ein Vorgehen der Berufungsbehörde iSd § 66 Abs 2 AVG (Hinweis E VS 13.6.1985, 84/05/0240, VwSlg 11795 A/1985, und E 9.12.1986, 84/05/0097).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenInhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050293.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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