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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11994N002 EU-Beitrittsvertrag Akte Art2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/09/0154 E 29. August 1996Rechtssatz
Österreich hat das Assoziationsabkommen mit der Türkei bis zum Wirksamwerden seines Beitritts hiezu bzw der in Art 76 Abs 2 EU-Beitrittsvertrag genannten Anpassungen ungeachtet des Umstandes anzuwenden, daß zwischen Österreich und der Türkei bis zu diesem Zeitpunkt aus dem Abkommen selbst keine unmittelbaren Verpflichtungen bestehen (mit ausführlicher systematischer Begründung).
Gerichtsentscheidung
EuGH 693J0355 Hayriye Eroglu VORAB;Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996090088.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015