RS Vwgh 1996/6/25 92/17/0083

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201;
LAO Wr 1962 §149;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §17;

Rechtssatz

Bei Abgaben, welche der Abgabenschuldner selbst zu berechnen und abzuführen hat, bestimmt sich der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist, ob der Geschäftsführer seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkam und ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (Hinweis E 16.12.1986, 86/14/0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992170083.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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