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L5 KulturrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Verordnung über die Erklärung eines Gebietes zum geschützten Landschaftsteil infolge Unterlassung der im Tir NaturschutzG 1991 vorgesehenen Verständigung der Grundeigentümer von der Entwurfsauflage als notwendigen VerfahrensschrittRechtssatz
Die Verordnung der BH Schwaz vom 16.10.91 über die Erklärung des Scheulingwaldes, KG Mayrhofen, zum geschützten Landschaftsteil wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die im dritten Satz des §28 Abs1 Tir NaturschutzG 1991 vorgesehene Verständigung der Grundstückseigentümer von der Entwurfsauflage bildet eine unabdingbare Voraussetzung für das gesetzmäßige Zustandekommen einer Schutzgebietsverordnung. Im vorliegenden Fall wurde die vorgeschriebene Verständigung der Grundeigentümer als notwendiger Verfahrensschritt zur Gänze unterlassen.
Die erwiesene Gesetzwidrigkeit beschränkt sich nicht auf die in Prüfung genommene präjudizielle Verordnungsstelle, sondern betrifft die gesamte Verordnung (vgl. VfSlg. 8213/1977).
(Anlaßfall B1040/93, E v 05.03.94, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Naturschutz, Landschaftsschutz, Naturschutzgebiete, Verordnungserlassung, VfGH / VerwerfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:V81.1993Dokumentnummer
JFR_10059695_93V00081_01