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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen einer Verordnung mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung; keine Gesetzeslücke; keine analoge Anwendung der Regelung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden bzw der Vorschriften der EORechtssatz
Das VfGG 1953 idF BGBl 311/1976 hat bei Regelung des Verfahrens über die Anfechtung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen einem Antrag iS des Art139 Abs1 letzter Satz B-VG eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und in diesem Fall auch eine Zuerkennung durch den Verfassungsgerichtshof nicht vorgesehen. Dies ist, wie die Regelung des §57 Abs3 VfGG, welche den Antrag eines Gerichts iS des Art139 Abs1 erster Satz B-VG betrifft, zeigt und wie auch die gleichzeitige Neuregelung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden durch §85 VfGG erkennen läßt, keine Gesetzeslücke, sondern eine beabsichtigte, sich aus den Besonderheiten des Art139 B-VG erklärende Regelung. Wo aber die gesetzlichen Bestimmungen eine eindeutige Regelung treffen, ist für eine Gesetzesanalogie kein Raum.
Über §35 Abs1 VfGG, der die Bestimmungen der ZPO und des EG hiezu für sinngemäß anwendbar erklärt, soweit das VfGG keine anderen Bestimmungen enthält, läßt sich eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften der EO (insbesondere auch über einstweilige Verfügungen) nicht begründen.
Auch die unter Hinweis auf VfSlg. 11196/1986 vorgetragene Berufung der antragstellenden Gesellschaften auf die rechtsstaatlich gebotene Effizienz des Rechtsschutzes kann zu keinem anderen Ergebnis führen.
Während bei einer Aufhebung unter Fristsetzung gemäß Art139 Abs6 letzter Satz B-VG die Verordnung dem Willen des Normsetzers gemäß länger in Kraft bleibt, würde durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Individualantrag die Möglichkeit eingeräumt, die vom Verordnungsgeber intendierte Normwirkung unter Umständen losgelöst von der Frage der Rechtmäßigkeit der Norm auszuschließen. Ist die Zuerkennung einer derartigen Suspensivwirkung ohne besondere Rechtsgrundlage aber bereits für einzelne Antragsteller nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG auszuschließen, so muß mangels einer besonderen verfassungsgesetzlichen Anordnung erst recht abgeleitet werden, daß eine Suspendierung der generellen Normwirkungen während eines laufenden Normenprüfungsverfahrens ausgeschlossen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Wirkung aufschiebende, Analogie, RechtsschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:V65.1993Dokumentnummer
JFR_10059695_93V00065_01