RS Vwgh 1996/6/25 94/11/0097

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Index

43/02 Leistungsrecht
44 Zivildienst

Norm

HGG 1992 §33 Abs1;
ZDG 1986 §34 Abs1 idF 1992/424;
ZDG 1986 §34 Abs2 idF 1992/424;

Rechtssatz

Für die Begründung des Anspruches des Wehrdienstleistenden (Zivildienstleistenden) auf Wohnkostenbeihilfe für die Dauer der "Beibehaltung" einer Wohnung während des Wehrdienstes (Zivildienstes) ist allein entscheidend, daß er die Wohnung bereits vor dem Antritt des Präsenzdienstes (Zivildienstes) angeschafft (angemietet) hat, mag der Vollzug des Erwerbes auch erst nach Antritt des Präsenzdienstes (Zivildienstes) erfolgt sein. Ob der Wehrdienstleistende (Zivildienstleistende) vor Abschluß des Mietvertrages bereits den Einsatzort gekannt hat und auf welche Dauer der Mietvertrag (hier: für die Dauer der Ableistung des Zivildienstes am Dienstort) abgeschlossen wurde, ist somit nicht relevant.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994110097.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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