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43/02 LeistungsrechtNorm
HGG 1992 §33 Abs1;Rechtssatz
Für die Begründung des Anspruches des Wehrdienstleistenden (Zivildienstleistenden) auf Wohnkostenbeihilfe für die Dauer der "Beibehaltung" einer Wohnung während des Wehrdienstes (Zivildienstes) ist allein entscheidend, daß er die Wohnung bereits vor dem Antritt des Präsenzdienstes (Zivildienstes) angeschafft (angemietet) hat, mag der Vollzug des Erwerbes auch erst nach Antritt des Präsenzdienstes (Zivildienstes) erfolgt sein. Ob der Wehrdienstleistende (Zivildienstleistende) vor Abschluß des Mietvertrages bereits den Einsatzort gekannt hat und auf welche Dauer der Mietvertrag (hier: für die Dauer der Ableistung des Zivildienstes am Dienstort) abgeschlossen wurde, ist somit nicht relevant.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994110097.X02Im RIS seit
20.11.2000