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L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer WienNorm
StGB §34 Z12;Rechtssatz
Der Täter handelt schon dann mit Unrechtsbewußtsein, wenn er sich dessen bewußt ist, daß sein Verhalten gegen die Rechtsordnung verstößt. Das Unrechtsbewußtsein muß zwar tatbildbezogen sein, setzt aber nicht die Kenntnis der jeweiligen Normen in ihren Einzelheiten voraus, sondern lediglich das allgemeine Wissen um das rechtliche Verbotensein seines Verhaltens. War der Beschuldigte in Kenntnis der Tatsache, daß er die Vergnügungssteuer hinterzog, so liegt ein nach § 34 Z 12 StGB relevanter Rechtsirrtum auch dann nicht vor, wenn der Beschuldigte über die Höhe der von ihm hinterzogenen Abgabe geirrt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170430.X01Im RIS seit
20.11.2000