RS Vfgh 1994/3/5 B1550/92

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Veröffentlicht am 05.03.1994
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Index

64 Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
64/03 Landeslehrer

Norm

B-VG Art83 Abs2
Nö Landeslehrer-DiensthoheitsG §3
LDG 1984 §26

Leitsatz

Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung eines Antrags der in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerberin um eine schulfeste Leiterstelle auf bescheidmäßige Erledigung ihres Bewerbungsgesuches mit der Begründung des Mangels der Parteistellung; Parteistellung gegeben

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin war in den (verbindlichen) Besetzungsvorschlag des Bezirksschulrates Korneuburg und in den damit übereinstimmenden Besetzungsvorschlag des Landesschulrates für Niederösterreich aufgenommen, weshalb ihr im Verfahren zur Verleihung der Leiterstelle der Hauptschule II Korneuburg Parteistellung zukam.

Die belangte Behörde hat, indem sie der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gab und den angefochtenen Bescheid bestätigte, einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid inhaltlich übereinstimmenden Bescheid erlassen (zB VfSlg. 5970/1969, 6016/1969, 8084/1977), somit den Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung des Mangels der Parteistellung zurückgewiesen. Da dies in Verkennung der Rechtslage geschehen ist, hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert.

(ebenso: B2050/92, B2097/92, beide E v 07.03.94).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Landeslehrer, Besetzungsvorschlag, Parteistellung Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1550.1992

Dokumentnummer

JFR_10059695_92B01550_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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