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64 Besonderes Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung eines Antrags der in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerberin um eine schulfeste Leiterstelle auf bescheidmäßige Erledigung ihres Bewerbungsgesuches mit der Begründung des Mangels der Parteistellung; Parteistellung gegebenRechtssatz
Die Beschwerdeführerin war in den (verbindlichen) Besetzungsvorschlag des Bezirksschulrates Korneuburg und in den damit übereinstimmenden Besetzungsvorschlag des Landesschulrates für Niederösterreich aufgenommen, weshalb ihr im Verfahren zur Verleihung der Leiterstelle der Hauptschule II Korneuburg Parteistellung zukam.
Die belangte Behörde hat, indem sie der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gab und den angefochtenen Bescheid bestätigte, einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid inhaltlich übereinstimmenden Bescheid erlassen (zB VfSlg. 5970/1969, 6016/1969, 8084/1977), somit den Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung des Mangels der Parteistellung zurückgewiesen. Da dies in Verkennung der Rechtslage geschehen ist, hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert.
(ebenso: B2050/92, B2097/92, beide E v 07.03.94).
Schlagworte
Landeslehrer, Besetzungsvorschlag, Parteistellung DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1550.1992Dokumentnummer
JFR_10059695_92B01550_01