RS Vwgh 1996/6/25 96/11/0128

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §64 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs1;

Rechtssatz

Bei Bedenken ua gegen die Eignung einer Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen ist diese für die Dauer des Verfahrens, in dem diese Frage geklärt wird, aus Gründen der Verkehrssicherheit von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr auszuschließen. Die Aberkennng der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen die Befristung der Lenkerberechtigung gem § 73 Abs 1 KFG erfolgte daher zu Recht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110128.X01

Im RIS seit

23.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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