Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §64 Abs2;Rechtssatz
Bei Bedenken ua gegen die Eignung einer Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen ist diese für die Dauer des Verfahrens, in dem diese Frage geklärt wird, aus Gründen der Verkehrssicherheit von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr auszuschließen. Die Aberkennng der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen die Befristung der Lenkerberechtigung gem § 73 Abs 1 KFG erfolgte daher zu Recht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110128.X01Im RIS seit
23.08.2001