RS Vwgh 1996/6/25 95/17/0605

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Einem Fehler im Zuge eines manipulativen Vorganges wie der Kuvertierung und Aufgabe von Postsendungen ist es gleichzuhalten, wenn der vom Anwalt kontrollierte Schriftsatz den richtigen Adressaten aufweist, jedoch der bislang verläßlichen Kanzleikraft ein Versehen bei der Beschriftung des Kuverts passiert (Hinweis: B 27.7.1994, 94/13/0131). Auch in einem solchen Fall liegt dem Rechtsanwalt - unter dem Gesichtspunkt einer rationellen und arbeitsteiligen, die Besorgung abgegrenzter Aufgabenbereiche delegierenden Betriebsführung - keine Verletzung der Sorgfaltspflicht dadurch zur Last, daß er nach Kontrolle des Schriftstückes und seiner Adressierung sich nicht in jedem Fall auch von der richtigen Adressierung auf dem Kuvert, etwa durch nochmalige Vorlage des Schriftsatzes mit dem Kuvert, überzeugt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170605.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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