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L44109 Feuerpolizei Kehrordnung WienNorm
FPolG Wr 1957 §16 Abs2;Rechtssatz
Der gem § 16 Abs 2 erster Satz Wr Feuerpolizei- und LuftreinhalteG für den Eigentümer bzw § 16 Abs 2 zweiter Satz Wr Feuerpolizei- und LuftreinhalteG an dessen Stelle für den Hausverwalter normierten Verpflichtung zur Beseitigung bzw Abstellung eines feuerpolizeilichen Übelstandes wird durch entsprechende Aufforderungen an die Mieter eines Hauses keinesfalls entsprochen.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050162.X02Im RIS seit
20.11.2000