RS Vwgh 1996/6/25 95/17/0417

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
VwGG §14 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH gilt eine Beschwerde dann, wenn ein Bf dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachkommt, sondern vor Ablauf der Frist einen Verlängerungsantrag stellt, gem § 34 Abs 2 VwGG als zurückgezogen, wenn der Fristverlängerungsantrag mit Berichterverfügung abgewiesen wird (Hinweis: B 8.7.1988, 88/18/0084). Dies muß umsomehr für jene Fälle gelten, in denen der Fristverlängerungsantrag aus formellen Gründen (der Fristverlängerungsantrag wurde erst nach Ablauf der Mängelbehebungsfrist gestellt) zurückgewiesen werden mußte.

Schlagworte

FristVerbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungPflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages FristZurückziehungMängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170417.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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