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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art6;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/09/0154 E 29. August 1996Rechtssatz
Bei Fehlen einer ausdrücklichen Zuständigkeitsnorm ist jene Behörde zur Erlassung des Feststellungsbescheides als zuständig anzusehen, zu deren Wirkungsbereich der engste sachliche Zusammenhang besteht (hier: für den Vollzug des Art 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19/09/1980 zum Assoziationsabkommen mit der Türkei zuständige innerstaatliche Behörden sind die zum Vollzug des AuslBG berufenen Behörden).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVGAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996090088.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015