RS Vfgh 1994/3/7 G277/92, G278/92

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Veröffentlicht am 07.03.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

PG 1965 §53
PG 1965 §56
VfGG §62 Abs1
ASVG §314

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof ist nicht befugt, Gesetzesvorschriften aufgrund bloßer Vermutungen darüber, welche Normen der Antragsteller ins Auge gefaßt haben könnte, in Prüfung zu ziehen.

Begründete verfassungsrechtliche Bedenken werden bloß gegen §314 ASVG, nicht aber auch gegen §53 bzw §56 Abs2 litc PG 1965 vorgetragen werden. Das Fehlen der Darlegung von Bedenken gegen einzelne der (hier: möglicherweise) angefochtenen Normen bildet einen zur sofortigen Zurückweisung des Antrages führenden Mangel.

Der Antrag läßt überdies nicht erkennen, aus welchen Gründen durch die (hier möglicherweise) angefochtenen Gesetzesbestimmungen in die Rechtssphäre der Antragsteller unmittelbar eingegriffen wird. Insbesondere fehlt etwa eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob §314 ASVG (oder der Abs1 dieser Bestimmung) für die Antragsteller unmittelbar oder erst durch den auf §56 PG 1965 gestützten Bescheid über die Bemessung des besonderen Pensionsbeitrages wirksam geworden ist. Der Antrag leidet aus diesem Grund an einem nicht behebbaren Formgebrechen.

Entscheidungstexte

  • G 277,278/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.03.1994 G 277,278/92

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:G277.1992

Dokumentnummer

JFR_10059693_92G00277_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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