RS Vwgh 1996/6/25 94/11/0105

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs1 litb;
KFG 1967 §66 Abs2;
StGB §105;
StGB §129 Z1;

Rechtssatz

Hat der Lenkerberechtigte einen Einbruchsdiebstahl begangen und seine Flucht vom Tatort dadurch erzwungen, daß er mit seinem PKW auf eine Person zufuhr, sodaß sich diese mit einem Sprung zur Seite aus der Gefahrenzone retten mußte, so stellt dieses Verhalten eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache iSd § 66 Abs 1 KFG dar, da es wegen seiner Verwerflichkeit den im Katalog des § 66 Abs 2 KFG angeführten strafbaren Handlungen gleichkommt. Es muß angenommen werden, der Lenkerberechtigte werde sich aufgrund seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen wegen der dabei gegebenen erleichternden Umstände sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen ( § 66 Abs 1 lit b KFG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994110105.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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