RS Vwgh 1996/6/25 93/05/0278

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1996
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauO Bgld 1969 §31 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/12/19 94/05/0198 2

Stammrechtssatz

Die Frage, ob ein Vorhaben iSd § 61 Abs 1 NÖ BauO 1976 geeignet ist, das Ortsbild oder Landschaftsbild zu stören, ist Gegenstand des Beweises durch den Sachverständigen (Hinweis E 28.3.1985, 83/06/0084). Die Frage der Störung des Ortsbildes und Landschaftsbildes hat die Behörde von Amts wegen zu beantworten und das im Gegenstand erstattete Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen (Hinweis E 28.6.1984, 84/06/0056, 0057).

Schlagworte

freie BeweiswürdigungSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993050278.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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