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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Dem Bf mußte bewußt sein, daß die fristgerechte Einbringung einer Berufung durch einen zu bevollmächtigenden Rechtsanwalt zwingend eine entsprechende Kontaktaufnahme mit dem Rechtsanwalt noch vor Ablauf der (dem Bf aufgrund der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung bekannten) Berufungsfrist erforderte. Der Bf hätte daher entweder beim Telefongespräch mit der Kanzleikraft des Vertreters auf einem Besprechungstermin jedenfalls noch vor dem Ende der Berufungsfrist bestehen müssen oder - im Falle der Unmöglichkeit eines früheren Besprechungstermins - die Hilfe eines anderen Anwaltes in Anspruch nehmen oder selbst eine Berufung einbringen müssen. Hat der Bf dies verabsäumt, so kann nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens (welches die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ausschließt) gesprochen werden, und zwar unabhängig davon, ob allenfalls auch ein Mitverschulden des Vertreters vorlag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994110388.X01Im RIS seit
30.05.2001