RS Vwgh 1996/6/25 94/11/0388

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Dem Bf mußte bewußt sein, daß die fristgerechte Einbringung einer Berufung durch einen zu bevollmächtigenden Rechtsanwalt zwingend eine entsprechende Kontaktaufnahme mit dem Rechtsanwalt noch vor Ablauf der (dem Bf aufgrund der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung bekannten) Berufungsfrist erforderte. Der Bf hätte daher entweder beim Telefongespräch mit der Kanzleikraft des Vertreters auf einem Besprechungstermin jedenfalls noch vor dem Ende der Berufungsfrist bestehen müssen oder - im Falle der Unmöglichkeit eines früheren Besprechungstermins - die Hilfe eines anderen Anwaltes in Anspruch nehmen oder selbst eine Berufung einbringen müssen. Hat der Bf dies verabsäumt, so kann nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens (welches die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ausschließt) gesprochen werden, und zwar unabhängig davon, ob allenfalls auch ein Mitverschulden des Vertreters vorlag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994110388.X01

Im RIS seit

30.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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