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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Es bedarf einer Begründung, warum die Fortsetzung des Verfahrens nicht durch die Berufungsbehörde, sondern im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung durch die Behörde erster Instanz vorgenommen werden kann (Hinweis E 23.1.1996, 95/05/0163).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050293.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009