RS Vfgh 1994/3/7 B1935/93

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Veröffentlicht am 07.03.1994
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art20 Abs2
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art133 Z4
StGG Art5
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
Sbg GVG 1986 §9 Abs1 Z1
Sbg GVG 1986 §9 Abs1 Z3
Sbg GVG 1986 §17 Abs3
Sbg GVG 1986 §19

Leitsatz

Keine denkunmögliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Mietrechtserwerb durch einen Ausländer aufgrund der Annahme eines fehlenden Bedarfs zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes zur inländischen Berufsausübung bzw für den an eine inländische Berufsausübung anschließenden Ruhestand und mangels Vorliegen der Voraussetzungen für die Begründung eines Zweitwohnsitzes; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter infolge Verfassungswidrigkeit der die Zuständigkeit der Grundverkehrslandeskommission begründenden Vorschriften des Sbg GVG 1986; keine Verletzung des Art6 Abs1 EMRK

Rechtssatz

Die Grundverkehrslandeskommission ist, wie sich aus §19 Abs1 und Abs2 iVm §17 Abs3 Sbg GVG 1986 sowie aus Art20 Abs2 B-VG ergibt, eine gemäß Art133 Z4 B-VG eingerichtete Kollegialbehörde. Daß eine Kollegialbehörde dieser Art in erster und zugleich in letzter Instanz entscheidet, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

§17 Abs3 Sbg GVG 1986, wonach die Entscheidungen der Grundverkehrslandeskommission (endgültig sind und) keiner Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen, ist nicht in einer dem Art18 B-VG zuwiderlaufenden Weise unbestimmt (vgl den Ausdruck "Verwaltungsweg" in Art20 Abs2 und in Art133 Z4 B-VG).

Die Grundverkehrslandeskommission entspricht den sich aus Art6 Abs1 EMRK ergebenden Anforderungen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausländergrunderwerb, Grundverkehrsrecht, Wohnsitz, Kollegialbehörde, Behördenzuständigkeit Grundverkehr, Instanzenzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1935.1993

Dokumentnummer

JFR_10059693_93B01935_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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