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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Keine denkunmögliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Mietrechtserwerb durch einen Ausländer aufgrund der Annahme eines fehlenden Bedarfs zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes zur inländischen Berufsausübung bzw für den an eine inländische Berufsausübung anschließenden Ruhestand und mangels Vorliegen der Voraussetzungen für die Begründung eines Zweitwohnsitzes; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter infolge Verfassungswidrigkeit der die Zuständigkeit der Grundverkehrslandeskommission begründenden Vorschriften des Sbg GVG 1986; keine Verletzung des Art6 Abs1 EMRKRechtssatz
Die Grundverkehrslandeskommission ist, wie sich aus §19 Abs1 und Abs2 iVm §17 Abs3 Sbg GVG 1986 sowie aus Art20 Abs2 B-VG ergibt, eine gemäß Art133 Z4 B-VG eingerichtete Kollegialbehörde. Daß eine Kollegialbehörde dieser Art in erster und zugleich in letzter Instanz entscheidet, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
§17 Abs3 Sbg GVG 1986, wonach die Entscheidungen der Grundverkehrslandeskommission (endgültig sind und) keiner Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen, ist nicht in einer dem Art18 B-VG zuwiderlaufenden Weise unbestimmt (vgl den Ausdruck "Verwaltungsweg" in Art20 Abs2 und in Art133 Z4 B-VG).
Die Grundverkehrslandeskommission entspricht den sich aus Art6 Abs1 EMRK ergebenden Anforderungen.
Schlagworte
Ausländergrunderwerb, Grundverkehrsrecht, Wohnsitz, Kollegialbehörde, Behördenzuständigkeit Grundverkehr, InstanzenzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1935.1993Dokumentnummer
JFR_10059693_93B01935_01