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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Nur ein konkret unter architektonischen Gesichtspunkten und Fakten näher begründetes Gutachten ist geeignet darzutun, daß und warum das Bauvorhaben dem Ortsbild widerspricht (Hinweis E 25.3.1968, 1762/66).
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050326.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
18.12.2013