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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Durch die Modifizierung des ursprünglichen Bauansuchens in einem wesentlichen Punkt beginnt die Frist des § 73 Abs 1 AVG neu zu laufen (hier: Änderung des Bauprojektes "Verwaltungsgebäude und Betriebswohnung" auf Errichtung eines "Bürohauses").
Schlagworte
Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993050243.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017