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L34001 Abgabenordnung BurgenlandNorm
BAO §209 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/09/15 92/17/0217 2Stammrechtssatz
Nach der Judikatur vermag eine nur gegen einen von mehreren Gesamtschuldnern gerichtete Unterbrechungshandlung dem davon nicht betroffenen anderen Gesamtschuldner nicht zu schaden. Einhebungsmaßnahmen, die nur gegen einen von mehreren Mitschuldnern gerichtet sind, betreffen nur dessen Einhebungsverhältnis und unterbrechen nur die gegen diesen Schuldner laufende Verjährungsfrist (Hinweis E 12.1.1967, 1384/65; E 16.3.1967, 75/65; E 13.11.1992, 91/17/0047). (Siehe jedoch E VS 18.10.1995, 91/13/0037, 0038, RS 1, ergangen zur BAO)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992170103.X01Im RIS seit
11.07.2001