RS Vwgh 1996/6/25 96/11/0059

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

FleischhygieneV 1983;
FleischUG 1982 §50 Z15;
FrischfleischHygieneV 1994;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Rechtssatz

Eine Auflistung baulicher und einrichtungsmäßiger Mängel, aus denen der Schluß gezogen wird, ein Schlachtbetrieb entspreche nicht den Anforderungen des FleischUG, der FrischfleischhygieneV 1994 und der FleischhygieneV, ersetzt nicht die Festsstellung, daß in diesen Einrichtungen zur Tatzeit auch tatsächlich Fleisch gewonnen wurde. Die Feststellungen darüber, daß nur ein Teil der Buchhaltungsunterlagen beschlagnahmt worden war und der Sohn des Betriebsinhabers als dessen Stellvertreter von den Behördenorganen anläßlich des Ortsaugenscheins vor dem Betriebsgelände angetroffen worden war, reichen nicht aus, um zu beurteilen, ob der Schlachtbetrieb zur Tatzeit bereits stillgelegt war, so wie der Betriebsinhaber behauptet, oder nicht (Hinweis E 10.10.1995, 95/11/0210).

Schlagworte

Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110059.X02

Im RIS seit

05.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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