RS Vwgh 1996/6/25 94/05/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1996
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/10/10 94/05/0026 2

Stammrechtssatz

Es ist nicht einzusehen, daß der Emittent einen Rechtsanspruch auf Maßnahmen zur Hintanhaltung der im § 23 Abs 2 OÖ BauO 1976 umschriebenen Umwelteinwirkungen haben soll (Hinweis Hauer, Kann sich der Inhaber eines immissionsträchtigen Betriebes im Baubewilligungsverfahren gegen eine heranrückende Wohnbevölkerung wehren, ÖJZ 1995, 361).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994050049.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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