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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / GegenstandslosigkeitRechtssatz
Einstellung des Verfahrens infolge einer als Zurückziehung des Individualantrags gewerteten Erklärung des Antragstellers, durch seine Überstellung in die Verwendungsgruppe B klaglos gestellt zu sein.
Kein Kostenzuspruch (vgl §61a VfGG). Eine zum Zuspruch von Kosten führende Klaglosstellung iSd §88 VfGG liegt hier nicht vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:V176.1991Dokumentnummer
JFR_10059693_91V00176_01