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E3R E05205000Norm
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art15 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/11/0063 96/11/0064 96/11/0065Rechtssatz
Der Sitz der dem beschwerdeführenden Bundesminister vor Augen stehenden, nach seiner Auffassung verwaltungsstrafrechtlich zu sanktionierenden Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung der Fahrer bei der Verwendung des Kontrollgerätes (hier: Tagesdiagrammscheibe), also auch in Ansehung der Vornahme der gebotenen Eintragungen, ist nicht in Art. 13 der Verordnung EWG Nr. 3821/1985, sondern offenbar in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung EWG Nr. 3820/1985 zu finden, wonach das Unternehmen regelmäßig überprüft, ob diese beiden Verordnungen (die Verordnungen EWG Nr. 3820 und 3821/1985) eingehalten worden sind, und bei Zuwiderhandlungen die erforderlichen Maßnahmen ergreift, damit sie sich nicht wiederholen. Diese Bestimmung ist aber in § 28 Abs. 1b Z. 2 AZG nicht zum Verwaltungsstraftatbestand erklärt worden.
In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, daß die Verordnung EWG Nr. 3820/1985 im Titel "die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr" nennt, während die Verordnung EWG Nr. 3821/1985 "über das Kontrollgerät im Straßenverkehr" ergangen ist, also verwaltungsstrafrechtlich - nach österreichischer Rechtsterminologie - kraftfahrrechtlichen Inhalts ist, sodaß der Hinweis des beschwerdeführenden Bundesministers auf den dem österreichischen Arbeitnehmerschutzrecht immanenten Standard der Überwachungspflicht des Arbeitgebers betreffend Einhaltung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen in Ansehung der zuletzt genannten Verordnung fehl geht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110062.X02Im RIS seit
03.04.2001