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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E177 EGV Art177;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/17/0235 96/17/0233Rechtssatz
Die Einhebung der Überschußbestandsabgabe auf Reis stellt einen Fall des innerstaatlichen Vollzuges des EG-Abgabenrechts dar. Die Modalitäten der Einhebung richten sich dabei nach nationalem Recht, soweit keine gemeinschaftliche Regelung besteht. Nach der Judikatur des EuGH ist es nicht ausgeschlossen, daß auch innerstaatliche Vorschriften über die Nachsicht und Erstattung von Abgaben aus Billigkeitsgründen (zB § 236 BAO) oder die vorläufige Aussetzung der Vollziehung (§ 212a BAO) eines auf einer EG-Verordnung beruhenden Abgabenbescheides zur Anwendung kommen (Hinweis: EuGH 21.2.1991, C-143/88, C-92/89; EuGH 9.11.1995, C-465/93, NJW 1996, 1333; jeweils über die näheren Voraussetzungen einer Aussetzung). Daß der EuGH diese Grundsätze bisher nur im Zusammenhang mit Vorlageanträgen von Gerichten gem Art 177 EGV entwickelt hat, ist dabei nicht von entscheidender Bedeutung.
Gerichtsentscheidung
EuGH 677J0106 Simmenthal 2 VORAB;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996170232.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.01.2017