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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27;Rechtssatz
Erfolgt die Bescheidnachholung nach dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung aber vor Einleitung des Vorverfahrens, so kommt § 36 Abs 2 letzter Satz VwGG nicht zur Anwendung. Die Säumnisbeschwerde ist diesfalls gemäß § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (Hinweis: B 11.6.1991, 89/14/0217; B 18.12.1991, 91/12/0200).
Schlagworte
SäumnisbeschwerdeVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995170479.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011