RS Vwgh 1996/6/25 95/17/0479

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;

Rechtssatz

Erfolgt die Bescheidnachholung nach dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung aber vor Einleitung des Vorverfahrens, so kommt § 36 Abs 2 letzter Satz VwGG nicht zur Anwendung. Die Säumnisbeschwerde ist diesfalls gemäß § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (Hinweis: B 11.6.1991, 89/14/0217; B 18.12.1991, 91/12/0200).

Schlagworte

SäumnisbeschwerdeVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170479.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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