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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Solange den Anliegern einer Straße gem § 53 Wr BauO keine Leistungen zur Herstellung und Erhaltung der Straße durch Bescheid aufgetragen wurden, sind sie zu solchen Leistungen auch nicht verpflichtet. Eine Bescheiderlassung an die Anlieger einer Verkehrsfläche iSd § 53 Wr BauO unmittelbar nach der Festsetzung einer solchen Verkehrsfläche im Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan ist zwar zulässig, es ist aber weder aus dieser, noch aus einer anderen Bestimmung der Wr BauO ein Rechtsanspruch auf eine derartige Bescheiderlassung ableitbar. Wenn um eine Baubewilligung für den Bauplatz angesucht wurde, hinsichtlich dessen ein Bauverbot gem § 19 Abs 1 lit c Wr BauO ausgesprochen wurde, könnte der Anlieger die ihn belastende Entscheidung im Baubewilligungsverfahren zwar bekämpfen, aber nicht eine Bescheiderlassung zur Konkretisierung der Herstellungsverpflichtung nach § 53 Abs 1 Wr BauO unmittelbar erzwingen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050015.X03Im RIS seit
11.07.2001