RS Vwgh 1996/6/25 96/05/0015

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO Wr §19 Abs1 litc;
BauO Wr §53;
VwRallg;

Rechtssatz

Solange den Anliegern einer Straße gem § 53 Wr BauO keine Leistungen zur Herstellung und Erhaltung der Straße durch Bescheid aufgetragen wurden, sind sie zu solchen Leistungen auch nicht verpflichtet. Eine Bescheiderlassung an die Anlieger einer Verkehrsfläche iSd § 53 Wr BauO unmittelbar nach der Festsetzung einer solchen Verkehrsfläche im Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan ist zwar zulässig, es ist aber weder aus dieser, noch aus einer anderen Bestimmung der Wr BauO ein Rechtsanspruch auf eine derartige Bescheiderlassung ableitbar. Wenn um eine Baubewilligung für den Bauplatz angesucht wurde, hinsichtlich dessen ein Bauverbot gem § 19 Abs 1 lit c Wr BauO ausgesprochen wurde, könnte der Anlieger die ihn belastende Entscheidung im Baubewilligungsverfahren zwar bekämpfen, aber nicht eine Bescheiderlassung zur Konkretisierung der Herstellungsverpflichtung nach § 53 Abs 1 Wr BauO unmittelbar erzwingen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050015.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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