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L34001 Abgabenordnung BurgenlandNorm
BAO §276 Abs1;Rechtssatz
Wurde den Ehegatten vom Bürgermeister eine Abgabe vorgeschrieben, erhebt nur ein Ehegatte gegen diesen Bescheid Berufung, bringt auch nur dieser Ehegatte hinsichtlich der an beide Ehegatten gerichteten Berufungsvorentscheidung (darin wurde die Abgabenvorschreibung reduziert) einen Vorlageantrag ein und wird in zweiter Instanz der andere Ehegatte als Gesamtschuldner auch als Adressat des Berufungsbescheides (darin wurde die Berufungsvorentscheidung vollinhaltlich bestätigt) bezeichnet (§ 214 Abs 1 Bgld LAO), so wirkt die Berufungsentscheidung auch gegenüber dem zweitgenannten Ehegatten als Abgabenschuldner, stellt aber gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid, gegen den er nicht berufen hat, wie auch gegenüber der Berufungsvorentscheidung keine Verböserung dar. In einem solchen Fall bewirkt die Nichterschöpfung des Instanzenweges seitens des zweitgenannten Ehegatten - wenngleich eine Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Abgabenbescheides im Anwendungsbereich des § 214 Abs 1 Bgld LAO begrifflich nicht in Betracht kommt - daß ihm, prozessual betrachtet, die Geltendmachung einer Verletzung in seinen Rechten durch die Berufungsentscheidung verwehrt ist (Hinweis Stoll, BAO, Kommentar, 3ter Band, 2806 zu § 290 BAO). Wird gegen den Berufungsbescheid in einem Schriftsatz, der beide Ehegatten als Einschreiter ausweist und vom erstgenannten Ehegatten unterfertigt ist, Vorstellung erhoben, so ist die Vorstellung des zweitgenannten Ehegatten mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen. Wird die Vorstellung des zweitgenannten Ehegatten nicht zurückgewiesen sondern abgewiesen, so wird er dadurch in seinen Rechten nicht verletzt.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995170070.X02Im RIS seit
20.11.2000